Das seit dem 1.1.2004 geltende GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) sorgt für Verunsicherung.
Trotz zahlreicher Nachbesserungen und Erklärungsversuche sind viele Fragen offen geblieben:
Praxisgebühr – kein zusätzliches Arzthonorar
Die Kassenärzte sind gesetzlich verpflichtet, bei jedem ersten Patientenkontakt pro Vierteljahr,
der nicht auf Überweisung erfolgt, 10 Euro zu kassieren.
Um Missverständnissen zu begegnen, sollte die ”Praxisgebühr” treffender als ”Kassengebühr”
bezeichnet werden. Denn die 10 Euro sind ein Krankenkassenbeitrag des Versicherten
ohne Arbeitgeberanteil. Die Kassenärzte ”kassieren” lediglich für die AOK, Barmer
und Co und stellen Quittungen aus, ohne ihre gestiegenen Verwaltungskosten in Rechnung
stellen zu können. Der Vorwurf, dass die Ärzte ungerechtfertigt ihre Honorare aufbessern,
ist abwegig.
Jeder Versicherte sollte Quittungen über entrichtete Kassengebühren sowie weitere
Belege für Medikamente und andere Krankheitskosten sorgfältig aufbewahren.
Wer ist von der Kassengebühr befreit?
Direkt zum Frauenarzt? - JA SICHER
Durch das GKV-Modernisierungsgesetz ist die freie Arztwahl nicht beeinträchtigt!
Jede Patientin kann direkt und ohne Umweg über den Hausarzt den Frauenarzt aufsuchen.
Das bedeutet: Der Weg zum Primärarzt der Frauen bedarf keiner vorhergehenden Überweisung
durch den Hausarzt.
Der Frauenarzt kann seinerseits eine Patientin zu ihrem Hausarzt oder einem anderen Facharzt
überweisen. In diesem Fall entfällt dort die Kassengebühr. Die Überweisung muss allerdings
aus dem gleichen Quartal stammen, in dem die Behandlung stattfindet. Ist dies nicht der Fall,
wird eine Kassengebühr fällig.
Was gilt bei Anfragen und Kurzkontakten?
10 Euro Kassengebühr müssen auch bei einer ”geringen Inanspruchnahme”
des Frauenarztes bezahlt werden. Dies trifft zu bei:
Wenn Laboruntersuchungen in der gynäkologischen Praxis durchgeführt bzw. veranlasst werden, ist die Kassengebühr auch dann nur einmal zu zahlen, wenn die Auswertung der Untersuchungen das Quartalsende überschreitet. Außerdem: Pro Quartal darf maximal eine N3-Packung eines Medikaments verordnet werden. Die Verschreibung mehrerer N3-Packungen im Quartal (aus Kostengründen) ist somit nicht zulässig. Vorsorgeuntersuchungen – die zwei Seiten der Medaille
Wenn Krankenkassen und Politiker betonen, dass Vorsorgeuntersuchungen von der Kassengebühr
befreit sind, so ist das leider nur die halbe Wahrheit. Krebs- und Mutterschaftsvorsorge,
die in der frauenärztlichen Praxis nach den Richtlinien ohne Kassengebühr durchgeführt werden,
enthalten nicht alle für die Patientin optimalen Leistungen.Die Folge: Auch Vorsorgeuntersuchungen gehen häufig mit der Entrichtung der Kassengebühr einher. 1. Mutterschaftsvorsorge Um eine optimale Betreuung der Schwangeren aus frauenärztlicher Sicht zu gewährleisten, sind vielfach zusätzliche Untersuchungen notwendig, die in den Richtlinien der ”Mutterschaftsvorsorge pur” ohne Kassengebühr nicht enthalten sind. Dazu zählen u.a.:
Auf Wunsch steht Patientinnen eine von der Kassengebühr befreite ”Krebsvorsorge pur” zu. Die Krebsvorsorge ist jedoch aus frauenärztlicher Sicht häufig mit der einen oder anderen Leistung verbunden, die ohne Kassengebühr nicht erbracht werden kann. Es handelt sich dabei u.a. um:
Fazit
Die Ursache für die Verunsicherung der Patientinnen sieht der Berufsverband
der Frauenärzte in der Diskussion um die Praxisgebühr und die widersprüchliche
Informationspolitik der Krankenkassen. ”Damit werden”, so BVF-Präsident Dr. Manfred Steiner,
”sämtliche Bemühungen der Frauenärztinnen und Frauenärzte um die Stärkung
der Prävention und Sicherstellung einer frauenspezifischen, qualitativ guten Versorgung
durch die nun offensichtlichen Folgen der Gesetzesänderung in Frage gestellt”.
(17.02.2004 - Baustelle Modernisierungsgesetz - Praxisgebühr & Co beim Frauenarzt von Maria-E. Lange-Ernst) |