Die Praxisgebühr


Das seit dem 1.1.2004 geltende GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) sorgt für Verunsicherung. Trotz zahlreicher Nachbesserungen und Erklärungsversuche sind viele Fragen offen geblieben:
  • Brauche ich eine Überweisung vom Hausarzt, wenn ich meinen Frauenarzt aufsuche?
  • Muss ich Praxisgebühr zahlen, wenn ich zur Schwangerenuntersuchung gehe?
  • Ich bin nächste Woche zur Krebsvorsorge beim Gynäkologen. Sind dort 10 Euro zu zahlen?
  • Fällt die Praxisgebühr an, wenn ich nur ein Rezept für die Pille abholen will?
  • Als Schülerin habe ich kein eigenes Einkommen. Muss ich trotzdem zuzahlen?
Praxisgebühr – kein zusätzliches Arzthonorar
Die Kassenärzte sind gesetzlich verpflichtet, bei jedem ersten Patientenkontakt pro Vierteljahr, der nicht auf Überweisung erfolgt, 10 Euro zu kassieren. Um Missverständnissen zu begegnen, sollte die ”Praxisgebühr” treffender als ”Kassengebühr” bezeichnet werden. Denn die 10 Euro sind ein Krankenkassenbeitrag des Versicherten ohne Arbeitgeberanteil. Die Kassenärzte ”kassieren” lediglich für die AOK, Barmer und Co und stellen Quittungen aus, ohne ihre gestiegenen Verwaltungskosten in Rechnung stellen zu können. Der Vorwurf, dass die Ärzte ungerechtfertigt ihre Honorare aufbessern, ist abwegig. Jeder Versicherte sollte Quittungen über entrichtete Kassengebühren sowie weitere Belege für Medikamente und andere Krankheitskosten sorgfältig aufbewahren.

Wer ist von der Kassengebühr befreit?
  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
  • Patientinnen, die mit einer Überweisung von einem Haus- oder anderen Facharzt des gleichen Quartals kommen
  • Patientinnen, die Vorsorgeuntersuchungen und Schwangerschaftsbetreuung nach den klar definierten Krebsvorsorge- bzw. Mutterschaftsrichtlinien wünschen
Direkt zum Frauenarzt? - JA SICHER
Durch das GKV-Modernisierungsgesetz ist die freie Arztwahl nicht beeinträchtigt! Jede Patientin kann direkt und ohne Umweg über den Hausarzt den Frauenarzt aufsuchen. Das bedeutet: Der Weg zum Primärarzt der Frauen bedarf keiner vorhergehenden Überweisung durch den Hausarzt. Der Frauenarzt kann seinerseits eine Patientin zu ihrem Hausarzt oder einem anderen Facharzt überweisen. In diesem Fall entfällt dort die Kassengebühr. Die Überweisung muss allerdings aus dem gleichen Quartal stammen, in dem die Behandlung stattfindet. Ist dies nicht der Fall, wird eine Kassengebühr fällig.

Was gilt bei Anfragen und Kurzkontakten?
10 Euro Kassengebühr müssen auch bei einer ”geringen Inanspruchnahme” des Frauenarztes bezahlt werden. Dies trifft zu bei:
  • Telefonischer Beratung
  • Ausstellung eines Rezeptes zur Therapie oder Verhütung (Pille)
  • Ausstellung eines Überweisungsscheines, z. B. zur Mammographie
  • Kurzberatung in der Praxis
  • Verschreibung der Pille
Trotz erheblicher Bedenken der Frauenärzte beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen, dass Frauen ein Sechs-Monats-Rezept für die Pille erhalten können. Die Kassengebühr wird dann nur halbjährlich fällig, wenn zwischenzeitlich keine weiteren Kontrolluntersuchungen stattfinden, die Frauenärzte jedoch für notwendig erachten.
Wenn Laboruntersuchungen in der gynäkologischen Praxis durchgeführt bzw. veranlasst werden, ist die Kassengebühr auch dann nur einmal zu zahlen, wenn die Auswertung der Untersuchungen das Quartalsende überschreitet.
Außerdem: Pro Quartal darf maximal eine N3-Packung eines Medikaments verordnet werden. Die Verschreibung mehrerer N3-Packungen im Quartal (aus Kostengründen) ist somit nicht zulässig.

Vorsorgeuntersuchungen – die zwei Seiten der Medaille
Wenn Krankenkassen und Politiker betonen, dass Vorsorgeuntersuchungen von der Kassengebühr befreit sind, so ist das leider nur die halbe Wahrheit. Krebs- und Mutterschaftsvorsorge, die in der frauenärztlichen Praxis nach den Richtlinien ohne Kassengebühr durchgeführt werden, enthalten nicht alle für die Patientin optimalen Leistungen.
Die Folge: Auch Vorsorgeuntersuchungen gehen häufig mit der Entrichtung der Kassengebühr einher.
1. Mutterschaftsvorsorge
Um eine optimale Betreuung der Schwangeren aus frauenärztlicher Sicht zu gewährleisten, sind vielfach zusätzliche Untersuchungen notwendig, die in den Richtlinien der ”Mutterschaftsvorsorge pur” ohne Kassengebühr nicht enthalten sind. Dazu zählen u.a.:
  • Ausflussdiagnostik zur Vorbeugung von Fehlgeburten
  • Ultraschall zum Ausschluss einer Eileiterschwangerschaft
  • Allgemeine gesundheitliche Beratung auch unter 35 Jahren
  • Schwangerschaftsdiabetes-Test
  • Zusätzliche Laboruntersuchungen
2. Krebsvorsorge
Auf Wunsch steht Patientinnen eine von der Kassengebühr befreite ”Krebsvorsorge pur” zu.
Die Krebsvorsorge ist jedoch aus frauenärztlicher Sicht häufig mit der einen oder anderen Leistung verbunden, die ohne Kassengebühr nicht erbracht werden kann. Es handelt sich dabei u.a. um:
  • Beratung zu Beschwerden
  • Beratung zu Verhütung
  • Ausstellung von Rezepten zur Therapie
  • Ausstellung von Überweisungen oder Überweisungsscheinen
  • Zusatzuntersuchungen, z. B. bei Ausfluss
Bei der Entrichtung von 10 Euro Kassengebühr oder Vorlage eines Überweisungsscheines erhält die Patientin eine der frauenärztlichen Verantwortung entsprechende Vorsorgeuntersuchung wie bisher und falls erforderlich eine Überweisung zu einem anderen Facharzt.

Fazit
Die Ursache für die Verunsicherung der Patientinnen sieht der Berufsverband der Frauenärzte in der Diskussion um die Praxisgebühr und die widersprüchliche Informationspolitik der Krankenkassen. ”Damit werden”, so BVF-Präsident Dr. Manfred Steiner, ”sämtliche Bemühungen der Frauenärztinnen und Frauenärzte um die Stärkung der Prävention und Sicherstellung einer frauenspezifischen, qualitativ guten Versorgung durch die nun offensichtlichen Folgen der Gesetzesänderung in Frage gestellt”.

(17.02.2004 - Baustelle Modernisierungsgesetz - Praxisgebühr & Co beim Frauenarzt von Maria-E. Lange-Ernst)


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